Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich zu den nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn wir uns bei
späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis entge genstehender oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers Lieferungen oder Leistungen an den Besteller vorbe haltlos erbringen.

2. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.

3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Besteller durch unsere Preislisten, Rechnungen, E-Mails und Internetveröffentlichungen bekannt.

II. Angebote und Vertragsabschluss, Leistungsinhalt

1. Unsere Angebote gegenüber dem Besteller sind freibleibend. Erst die Bestellung gilt als bindendes Angebot. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt nach unserer Wahl durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder vorbehalt lose Erbringung der bestellten Lieferungen
oder Leistungen.

2. Die technischen Daten und Beschreibungen in unseren Produktinformationen oder Werbematerialien und technische Merkblätter, sowie Angaben durch Hersteller oder seiner Gehilfen, sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne von Art. 197 Abs. 1 OR bzw. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien der von uns zu liefernden Waren, es sei denn die Angaben werden einzelvertraglich vereinbart. Für die Ware einschlägige identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung oder Zusicherung einer entsprechenden vertraglichen Eigenschaft oder Beschaffenheit der Ware noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

3. Bei Verkäufen nach Muster oder Probe beschreiben diese lediglich fachgerechte Probegemässheit, stellen aber keine Zusicherung oder Garantie für die Eigenschaft, Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von uns zu liefernden Waren dar.

4. Anwendungstechnische Beratung geben wir nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen, auf die Eignung der Produkte für die beabsichtigten Zwecke.

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

1. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäss unserer Preisliste. Für die Berechnung der Preise sind die von uns ermittelten Volumina, Gewichte und Mengen massgebend, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang der Ware widerspricht. Zu diesen Preisen (Auftragswert netto) kommen zusätzlich die am Liefertag geltende Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe und - soweit vereinbart - die Kosten der Transportversicherung hinzu. Bei Auslandslieferungen können anderweitige länderspezifische Abgaben hinzukommen. Der sich hieraus ergebende Betrag ist der Rechnungsendbetrag (einschliesslich Mehrwertsteuer).

2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen durch Tarifabschlüsse, Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder Wechselkursschwankungen eintreten. Diese Preisänderungen werden spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten der neuen Preise schriftlich mitgeteilt. Sofern der Besteller nicht binnen einer Woche nach Bekanntgabe den neuen Preisen widerspricht, gelten diese als angenommen. Dies gilt nicht, sofern ein Festpreis vereinbart wurde.

3. Unsere Rechnungen sind - soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde - 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen (Verfalltag). Nach Ablauf des auf der Rechnung mitgeteilten Fälligkeits- (= Verfalltags-)datums kommt der Besteller gemäss Art. 102 Abs. 2 OR in Verzug. Soweit wir unseren Kunden Skonto gewähren, berechnet sich der Skontobetrag aus dem Rechnungsendbetrag (einschliesslich Mehrwertssteuer) abzüglich einer Frachtkostenpauschale i.H.v. 8 %, eventueller Kosten der Transportversicherung und - bei Auslandslieferungen - anderweitiger länderspezifischer Abgaben.

4. Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ausserdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Wenn der Besteller fällige Rechnungen nicht zahlt, ein eingeräumtes Zahlungsziel überschreitet oder sich nach Vertragsabschluss die Vermögensverhältnisse des Bestellers verschlechtern oder wir nach Vertragsabschluss ungünstige Auskünfte über den Besteller erhalten, die die Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld des Bestellers fällig zu stellen und unter Abänderung der getroffenen Vereinbarungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung oder nach erfolgter Lieferung sofortige Zahlung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu verlangen. Dies gilt insbesondere, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst wird, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers beantragt oder eröffnet wurde oder mangels Masse das Insolvenzverfahren
nicht eröffnet worden ist.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzug

1. Lieferzeiten gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart worden ist. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemässer Mitwirkung des Bestellers. Werden dennoch vereinbarte Lieferzeiten aus von uns zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Lieferungen an Samstagen sind nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Aufpreis möglich.

2. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 15 Werktage betragen muss, in Verzug. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördlichen Eingriffen, sind wir - soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind - berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung über die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Besteller unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, unter den Voraussetzungen gem. Ziff. VIII.
1 - 5 dieser Verkaufsbedingungen hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.

3. In jedem Verzugsfall ist unsere Schadensersatzpflicht nach Massgabe der Regelungen in Ziff. VIII. 1-5 begrenzt.

4. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten berechtigt, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.

5. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten setzt die rechtzeitige und ordnungsgemässe Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

6. Etwaige Stehzeit- oder Manipulationskostenforderungen werden bei Zurechtbestehen jedenfalls nur bis zur Höhe der Frachtkosten der gegenständlichen Lieferung ersetzt.

7. Gerät der Besteller mit dem Abruf, der Abnahme oder Abholung in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe der ortsüblichen Lagerkosten zu verlangen, unabhängig davon, ob wir die Ware bei uns oder einem Dritten einlagern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.

V. Gefahrübergang, Transport- und Verpackungskosten

1. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Bestellers bzw. Empfängers, also auch dann, wenn Preisstellung franko Empfangsbahnhof oder frei Baustelle vereinbart wurde. Wir sind zur Versicherung der Ware nicht verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahme- oder Schuldnerverzug,
geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf ihn über. Das gleiche gilt bei Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten. Führen wir Ver- und/oder Entladungen und/oder Transporte aufgrund individueller vertraglicher Regelungen durch, erfolgen diese auf Grund der Allgemeinen Bedingungen der Spediteure (AB SPEDLOGSWISS) oder der Frachtführer, die für die jeweilige Verladung bzw. Transporte Geltung haben. Schadenersatzansprüche gegen uns können insoweit nur bei grobem Verschulden (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) geltend gemacht werden; dies auch insoweit, als die AB SPEDLOGSWISS eine weitergehende Haftung vorsehen sollten. Die Preise verstehen sich mit Standardverpackung, frei Bestimmungsort, nicht entladen, in kompletten Lademitteln, sofern nicht eine andere Beförderungsart ausdrücklich vereinbart wurde.

2. Erfolgt auf Wunsch des Bestellers eine vom Standard abweichende Verpackung, wird diese zum Selbstkostenpreis berechnet.

3. Erfolgt der Versand der Ware auf Europaletten, so werden diese berechnet; bei frachtfreier Rückgabe der Europaletten in unbeschädigtem Zustand an eines unserer Werke/Auslieferungslager werden sie durch Gutschrift unter Abzug einer individuell zu vereinbarenden Bearbeitungsgebühr wieder vergütet.

4. Eventuelle LKW-KRAN-Selbstentladungen geschehen auf Kosten und Risiko des Bestellers.

VI. Pflichten des Bestellers/Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen gegenwärtigen oder zukünftigen Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Bestellerzustehen, unser Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Eintragung des Eigentumsvorbehalts in das entsprechende öffentliche Register mitzuwirken und allfällige dazu nötige Erklärungen unverzüglich abzugeben. Die Aufnahme der Kaufpreisforderung gegen den Besteller in eine laufende Rechnung und die Anerkennung eines Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache bis zum vollständigen Eigentumserwerb pfleglich zu behandeln.

3. Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehenden Waren weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Er ist jedoch nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt, die gelieferten Waren im ordnungsgemässen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die vorgenannte Berechtigung besteht nicht, soweit der Besteller den aus der Weiterveräusserung der Waren entstehenden Anspruch gegen seinen Vertragspartner - jeweils wirksam - im Voraus an einen Dritten abgetreten oder verpfändet oder mit ihm ein Abtretungsverbot vereinbart hat.

4. Der Besteller tritt an uns zur Sicherung der Erfüllung aller unserer in Ziffer VI. 1 genannten Ansprüche schon jetzt alle - auch künftig entstehenden und bedingten - Forderungen aus einem Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren mit allen Nebenrechten in Höhe von 110 % brutto des Wertes der gelieferten Waren mit Rang vor dem restlichen Teil seiner Forderungen ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

5. Solange und soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gegen seine Kunden im Rahmen ordnungsgemässer Geschäftsführung ermächtigt. Er ist jedoch nicht berechtigt, hinsichtlich dieser Forderungen ein Kontokorrentverhältnis oder Abtretungsverbot mit seinen Kunden zu vereinbaren oder sie an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Besteht entgegen Satz 2 ein Kontokorrentverhältnis zwischen dem Besteller und den Erwerbern unserer Vorbehaltsware, bezieht sich die im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Erwerbers auch auf den dann vorhandenen Saldo.

6. Auf unser Verlangen hat der Besteller seine an uns abgetretenen Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen Schuldnern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Ansprüche gegen den Besteller an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die Schuldner des Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden von diesen Befugnissen jedoch solange keinen Gebrauch machen, wie der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäss und ohne Verzug nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Bestellers nicht gestellt wurde und der Besteller seine Zahlungen nicht einstellt. Tritt einer der vorgenannten Fälle hingegen ein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Forderungseinzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

8. Wird die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware (Fakturaendbetrag, einschliesslich Mehrwertsteuer) zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung oder Verbindung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmässig Miteigentum überträgt. Der Besteller ist berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsbetriebs über die durch Be- oder Verarbeitung oder Umbildung oder Verbindung oder Vermischung neu entstandenen Produkte im ordentlichen Geschäftsgang ohne Verpfändung oder Abtretung zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit
uns rechtzeitig nachkommt. Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Verkauf dieser neuen Produkte, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an der verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Wenn der Besteller die gelieferte Ware mit einer Hauptsache verbindet oder vermischt, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Ditten bis zur Höhe des Wertes unserer Waren an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen hiermit an.

9. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen bis zur Höhe des Wertes unserer Waren zur Sicherung unserer Forderungen ab, die durch die Verbindung unserer Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 % über steigt.

11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug mit mehr als 10 % des Rechnungsbetrages für einen nicht unerheblichen Zeitraum, sind wir - unbeschadet uns zustehender weiterer (Schadensersatz-) Ansprüche - berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferten Waren zurück zu verlangen. Wir sind nach Rücknahme der von uns gelieferten Waren zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die gegenüber uns bestehenden Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

VII. Rechte des Bestellers bei Mängeln

1. Offene Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind uns gegenüber vom Besteller unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Empfang der Ware durch den Besteller schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von acht Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Käufer hat die Pflicht, erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei ist und für die vorgesehene Verwendung geeignet ist. Dies gilt auch, wenn sie in Systemen verarbeitet werden, die nicht von uns bezogen wurden. Werden eventuelle Mängel erst bei der Verarbeitung festgestellt, so sind die Arbeiten sofort einzustellen und die noch nicht verarbeiteten, ungeöffneten Originalgebinde
sicherzustellen. Sie sind uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Nach drei Monaten ab dem Übergang der Gefahr auf den Besteller gemäss Ziffer V. 1. sind Rügen von versteckten Mängeln ausgeschlossen und gelten als verspätet soweit sie hätten zumutbar erkennbar sein müssen. Bei einer gemäss Ziff. VII. Satz 1 bis 7 verspäteten oder nicht ordnungsgemäss geltend gemachten Mängelrüge verliert der Besteller unter den Voraussetzungen von Ziff. VIII. 1 bis 5 dieser Verkaufsbedingungen seine Mängelrechte, es sei denn, der Mangel ist von uns arglistig verschwiegen worden.

2. Im Fall von Mängeln an von uns gelieferten Waren sind wir nach unserer Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet (Nacherfüllung). Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese überangemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Soweit der Besteller wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen hat, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziff. VII.1, Ziff. VIII. 1 bis 5 und Ziff. IX.

VIII. Rechte und Pflichten unseres Unternehmens

1. Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Gemäss Ziff.VIII. 1 a) und b) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäss Art. 197 Abs. 1 OR der von uns gelieferten Ware darstellt.

2. Haften wir gemäss Ziffer VIII. 1. a) für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften in diesem Fall insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Bestellers und nicht vorhersehbare mittelbare Folgeschäden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gemäss Satz 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von unseren Mitarbeitern oder Beauftragten verursacht werden. Wir haften nicht für mittelbare Schäden des Bestellers, die diesem wegen der Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen Dritter entstehen.

3. Die vorstehenden in Ziffer VIII. 1. bis 2. genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftpflichtgesetzes zwingend ist oder wenn Ansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gegen uns geltend gemacht werden. Fehlt der von uns gelieferten Ware eine garantierte Eigenschaft, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war.

4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffern VIII. 1.-3. vorgesehen ist, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vertrauenshaftung, positiver Vertragsverletzung gemäss Art. 97 OR oder wegen deliktischer Ansprüche gemäss Art. 41 OR.

5. Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf der vom Besteller veranlassten ordnungsgemässen Befolgung von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Europäischen Chemikalienverordnung REACH beruhen.

6. Soweit diese Schadensersatzhaftungen ausgeschlossen oder gemäss Ziffer VIII. 1.-4. eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen.

IX. Verjährung von Ansprüchen

1. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns pflichtwidrig erbrachter Leistungen - einschliesslich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen - verjähren innerhalb eines Jahres, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Ziffern IX. 2. bis 4. etwas anderes ergibt oder das Gesetz gemäss Art. 129 OR längere Fristen vorschreibt.

2. Haben wir eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass wir im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert haben oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäss Art.
197 OR der von uns gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen uns innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Bestellers/Kunden gegen uns aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher
Pflichten, die keinen Sachmangel gemäss Art. 197 OR der von uns zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäss Art. 197 OR der von uns im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in Ziff. 1 und 3 getroffenen Regelungen.

3. Bei von uns gelieferten neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, verjähren die Ansprüche des Bestellers innerhalb von vier Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Abweichend von Satz 1 gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren, sofern es sich nur rein für Bauwerksreparaturen verwandte Materialien handelt.

4. Die in Ziff. 1 bis 3 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftpflichtsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von uns gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen unseres Bestellers/Kunden, die darauf beruhen, dass wir Mängel an von uns gelieferten Waren arglistig verschwiegen oder wir eine Pflicht vorsätzlich grob fahrlässig verletzt haben. In den in dieser Ziffer IX. 4 genannten Fällen gelten für die
Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.

X. Rücknahmen

Die Rücknahme der von uns gelieferten mangelfreien Ware ist ausgeschlossen. Erklären wir uns ausnahmsweise mit der Rücknahme mangelfreier Ware einverstanden, so erfolgt eine Gutschrift dafür nur insoweit, wie wir die uneingeschränkte Wiederverwendbarkeit feststellen. Für die Kosten der Prüfung, Aufbereitung, Umarbeitung und Neuverpackung werden die tatsächlichen Kosten, mindestens 20 % des Rechnungsbetrages oder mindestens CHF 50 abgezogen. Eine derartige Gutschrift wird nicht ausgezahlt, sondern dient nur zur Verrechnung mit künftigen Lieferungen.

XI. Abtretungsverbot

Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte bzw. Ansprüche gegen uns, insbesondere wegen Mängeln an von uns gelieferten Waren oder wegen von uns begangener Pflichtverletzungen, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder an
Dritte verpfändet werden.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Handelsklauseln

1. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist unser Sitz. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen
haben wir jedoch das Recht, Klage gegen einen Besteller auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.

2. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet ausschliesslich schweizer Recht Anwendung, so wie es zwischen schweizer Kaufleuten gilt und in den jeweiligen Lieferländern wirksam vereinbart werden konnte (siehe I dieser Ver kaufsbedingungen). Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CSIG - Wiener UNKaufrecht) und des schweizerischen Internationalen Privatrechts werden ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS in der jeweils neuesten Fassung (derzeit INCO TERMS 2000).

XIII. Schlussbestimmungen

1. Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, teilunwirksam oder durch eine Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt.

2. Wir speichern Daten unserer Besteller im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen gemäss den anwendbaren Datenschutzbestimmungen.

Stand: 05/2010

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